JAR FCL 3: Neuigkeiten:

 

 

„die guten Nachrichten “ :

 

Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit

 

§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein  Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).

 

§ 6. ((2) Für Inhaber von Scheinen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die  gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste
Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die  in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine
Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses  anzuwenden.

 

§ 7. (7) Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen. 
->    Eine solche Liste ist zur Zeit (6.6.2006) noch nicht verfügbar !!

 

Lizenzen können erhalten werden mit Einschränkungen:  ( Liste )

Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)

Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2).

 

 

Erschwernisse:

 

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde

LFG § 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34

Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig. (2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

 

 

JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit: Meldepflicht beachten !  (siehe Info )

 

 

Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35  ( Rechner ) können von der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre Risiko vorliegt

 

Die notwendige Therapie mit antidiabetischen Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde den Bewerber bei Gebrauch von Biguaniden oder Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilt werden.

 

Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden.

 

Fernvisus Klasse 1 und Klasse 2  muss bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0) oder besser betragen !  (vorher: Klasse 1 6/9 (0,7)  , Klasse 2  6/12  (0,5)  !!

 

 

 

JAR FCL 3: wesentliche Änderungen zur ZLPV alt:

 

Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen.

 

Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden.