JAR FCL 3:
Neuigkeiten:
„die guten Nachrichten “ :
Übergangsbestimmungen betreffend die
Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5
Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben
wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle
ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein
verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die
Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein
beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß den Bestimmungen der
ZLPV erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden
Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den
Bestimmungen für ein
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für
Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein
Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
§ 6. ((2) Für Inhaber von Scheinen,
die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß
den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste
Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2
die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils
festgelegten Anforderungen für eine
Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
§ 7. (7) Fachärzte
für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie
dürfen die gemäß § 5 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL
3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und
Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende
Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen,
dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der
Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation
Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden
Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der
zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
-> Eine solche Liste ist zur Zeit (6.6.2006)
noch nicht verfügbar !!
Lizenzen können erhalten werden mit
Einschränkungen: ( Liste )
Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew
Limitation/OML – nur Klasse 1)
Operationelle
Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot
Limitation/OSL – nur Klasse 2).
Erschwernisse:
Verweigerung eines
Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde
LFG § 35. (1) Stellt die flugmedizinische
Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die
erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die
flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen
Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34
Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies
dem Bewerber sowie der Austro Control
oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der
erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig. (2) Der Bewerber um
ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH oder der auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH
oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat
in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und
gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den
Antrag mit Bescheid abzuweisen.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der
flugmedizinischen Tauglichkeit: Meldepflicht beachten ! (siehe Info )
Bewerber mit einem Body-Mass-Index > = 35 ( Rechner ) können von
der zuständigen Behörde nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn das
Übergewicht nicht die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz
verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann und ein zufrieden stellendes
Ergebnis einer Untersuchung über das kardiovaskuläre
Risiko vorliegt
Die notwendige Therapie mit antidiabetischen
Medikamenten macht untauglich. In bestimmten Fällen kann die zuständige
Behörde den Bewerber bei Gebrauch von Biguaniden oder
Alpha-Glukosidasehemmern mit der Einschränkung OML
oder OSL als tauglich beurteilen. Nimmt der Bewerber zur Therapie seines
Diabetes mellitus sulfonylharnstoffhältige Präparate
ein, kann dieser von der zuständigen Behörde anlässlich einer Verlängerung oder
Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilt
werden.
Jede Kopfverletzung bei einem
Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung
verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von
der zuständigen Behörde beurteilt werden.
Fernvisus Klasse 1 und Klasse 2 muss bei beidäugiger Prüfung 6/6 (1,0)
oder besser betragen !
(vorher: Klasse 1 6/9 (0,7) ,
Klasse 2 6/12 (0,5)
!!
JAR FCL 3:
wesentliche Änderungen zur ZLPV alt:
Die Erstuntersuchung für die
Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist
durch ein AMC durchzuführen.
Bei der ersten
Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des
Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der
Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht
werden.